Die Vergabestelle hat bei der Auswertung der Angebote zwar ebenfalls festgestellt, dass es sich um ein ungewöhnlich niedriges Angebot handelt. Von der ihr nach Art. 28 ÖBV eingeräumten Möglichkeit des Einholens näherer Erkundigungen betreffend die Erfüllung der Teilnahme- und Auftragsbedingungen machte sie aber einzig insofern Gebrauch, als sie im Rahmen des erwähnten E-Mail-Verkehrs präzisere Angaben zur Ausbildung der Schlüsselpersonen verlangte. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das AGG bei der Beschwerdegegnerin nicht noch weitere Erkundigungen einholte.