Dies gilt insbesondere dort, wo die Beurteilung – wie im vorliegenden Fall – besondere technische Fachkenntnisse erfordert. Es ist weder erkennbar noch geltend gemacht, dass die Vergabestelle bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit von der Beschwerdegegnerin offerierten Produkte ihr Ermessen willkürlich ausgeübt hätte. 23 Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N. 564 f.; BGE 141 II 14, E. 7.1. 24 VGE 2016/291 vom 3. April 2017, E. 6.1; BGer. 2C_346/2013 vom 20.1.2014 E. 1.3.4, BGer. 2D_49/2011 vom 25.9.2012 E. 4.2 mit Hinweisen.