Der blosse Umstand, dass die Vergabestelle die technische Gleichwertigkeit der Produkte zuerst mangels Vorhandensein der für diese Überprüfung notwendigen Datenblätter verneinte, ändert daran nichts. So kam sie gemäss ihren Ausführungen nach einer Prüfung der nachträglich eingeholten Datenblätter zum Schluss, dass die Anforderungen an die Produkte erfüllt werden. Für die BVD besteht kein Anlass, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen, zumal der Vergabestelle bei der Beurteilung der Anbieterinnen anhand der Eignungskriterien ein grosses Ermessen zukommt.23