Die Vergabestelle verlangte von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des E-Mail-Verkehrs vom 20. November 2019 und 27. November 2019 (vgl. E. 4c) sämtliche Datenblätter der offerierten Apparate, Zentralen und Komponenten, um die im Rahmen des Eignungskriteriums "Produkte" verlangte technische Gleichwertigkeit zu überprüfen. Nach Einreichung dieser Unterlagen beurteilte das AGG die Eignungskriterien als erfüllt. Der blosse Umstand, dass die Vergabestelle die technische Gleichwertigkeit der Produkte zuerst mangels Vorhandensein der für diese Überprüfung notwendigen Datenblätter verneinte, ändert daran nichts.