Die Vergabebehörden dürfen daher auch in Fällen grösserer Preisdifferenzen nicht ohne Weiteres ein "Dumping-Angebot" annehmen und dieses von der Vergabe ausschliessen, sondern sie haben in zumutbarem Masse abzuklären, ob das besonders billige Angebot zum offerierten Preis realisierbar ist. Es wird heute als weitestgehend zulässig erachtet, wenn eine Anbieterin mit einkalkuliertem Risiko ein bezüglich des Preises zu niedriges Angebot einreicht, solange die Eignungs- und Zuschlagsbedingungen erfüllt sind. Ein Ausschluss von Unterangeboten ist in der Gesetzgebung nicht vorgesehen. Unterangebote werden in den Grenzen des lauteren Wettbewerbs toleriert.19