Ein Unterangebot liegt nach traditioneller Umschreibung dann vor, wenn eine Anbieterin ihre Leistung zu einem Preis anbietet, der unter den Gestehungskosten liegt. Rein rechnerische Methoden können jedoch nicht den Nachweis eines Unterangebots erbringen. Die Vergabebehörden dürfen daher auch in Fällen grösserer Preisdifferenzen nicht ohne Weiteres ein "Dumping-Angebot" annehmen und dieses von der Vergabe ausschliessen, sondern sie haben in zumutbarem Masse abzuklären, ob das besonders billige Angebot zum offerierten Preis realisierbar ist.