Diese seien daher noch eingeholt worden. Die Prüfung der nachgereichten Unterlagen habe ergeben, dass die Anforderungen an die Produkte erfüllt würden. b) Gemäss Art. 24 Abs. 1 ÖBV schliesst die Auftraggeberin eine Anbieterin u.a. dann von der Teilnahme am Verfahren aus, wenn sie ein Angebot einreicht, das der Ausschreibung, den Ausschreibungsunterlagen oder wesentlichen Formerfordernissen nicht entspricht (Bst. b), sie die geforderten Eignungskriterien nicht erfüllt (Bst. c), sie dem Personal nicht