Es sei daher nicht angezeigt gewesen, weitergehende Abklärungen einzuholen. Hinsichtlich des Eignungskriteriums "Produkte" bestreitet das AGG in der Stellungnahme vom 1. April 2020 nicht, dass dieses im Rahmen der Eignungsprüfung bei der Beschwerdegegnerin vorerst als nicht erfüllt betrachtet worden sei. Dies bedeute aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin im Vergleich zu den angegebenen Produkten in ihrem Angebot technisch nicht gleichwertige Produkte angeboten habe; vielmehr seien einzig die entsprechenden Datenblätter noch ausstehend gewesen. Diese seien daher noch eingeholt worden.