Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin ein unzulässiges Unterangebot darstellen würde. Die Beschwerdegegnerin habe sodann sämtliche Teilnahmeund Auftragsbedingungen erfüllt. Zudem führe diese zurzeit bereits einen Auftrag für sie durch. Gemäss Auskunft des zuständigen Projektleiters bestünden keine Einwände betreffend Gewähr für die Auftragserfüllung. Insgesamt sei sie gestützt auf die eingeholten Erkundigungen zum Schluss gekommen, dass alle Eignungs- und Zuschlagsbedingungen erfüllt würden und somit kein Ausschlussgrund vorliege. Es sei daher nicht angezeigt gewesen, weitergehende Abklärungen einzuholen.