Lediglich die Tatsache, dass ein Angebot sehr niedrig sei, begründe für sich keinen Ausschlussgrund. Massgebend sei, ob die Teilnahme- und Auftragsbedingungen eingehalten seien und das Angebot nicht unlauter sei. Sie habe im Rahmen des Zumutbaren Erkundigungen eingeholt und zudem geprüft, ob in Bezug auf die Beschwerdegegnerin ein Ausschlussgrund vorliege. Die eingeholten Erkundigungen hätten im Wesentlichen die geforderten Nachweise betreffend Personal und Produkte betroffen und hätten ergeben, dass die Anforderungen erfüllt würden. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin ein unzulässiges Unterangebot darstellen würde.