Das AGG entgegnet, gestützt auf die Offerte der Beschwerdegegnerin bestehe für sie kein Anhaltspunkt dafür, dass ein Ausschlussgrund vorliege. Soweit die Angebote vor den Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts standhielten, könnten keine wirtschaftspolitischen Überlegungen berücksichtigt werden. Es sei beschaffungsrechtlich auch möglich, einen massiv tieferen Preis als die Konkurrenz anzubieten. Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung sei es Sache der Unternehmer, wie und mit welchem Risiko sie ihre Preise kalkulierten. Lediglich die Tatsache, dass ein Angebot sehr niedrig sei, begründe für sich keinen Ausschlussgrund.