Auftragsbedingungen einzuholen. Aus den Akten werde ersichtlich, dass solche Abklärungen – wenn überhaupt – nur höchst oberflächlich durchgeführt worden seien. Es sei nicht vorstellbar, dass die Beschwerdegegnerin mit tieferen Materialkosten als sie rechne, da gemäss Ausschreibung technisch hochwertige Produkte verbaut werden müssten und sie selber über exzellente Einkaufsbedingungen verfüge. Bei einem arbeitsintensiven Gewerbe wie der Elektroinstallationen müsse dies zwangsläufig bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin viel zu wenig Arbeitsstunden eingerechnet habe oder ihre Arbeitskräfte deutlich unter dem branchenüblichen Ansatz entlöhnt würden.