a) Die Beschwerdeführerin erachtet die Beschwerdegegnerin aufgrund des massiv tieferen Angebots im Vergleich zu den übrigen Angeboten für die richtige Erfüllung des Auftrages als nicht geeignet und verlangt deren Ausschluss. Die Vergabebehörde habe in Fällen grosser Preisdifferenzen in zumutbarer Weise abzuklären, ob das besonders billige Angebot zum offerierten Preis realisierbar sei. Gestützt auf Art. 28 ÖBV habe die Vergabestelle bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten Erkundigungen betreffend die Erfüllung der Teilnahme- und 17 Ordner Ausschreibungsunterlagen, pag. 3289 ff. 18 Vgl. Ordner Ausschreibungsunterlagen, pag. 3095, 3105, 3223.