Dem E-Mail-Verkehr lässt sich schliesslich entnehmen, dass die Vergabestelle von der Beschwerdegegnerin präzisierende Angaben zu zwei Schlüsselpersonen verlangte. Dabei handelte es sich jedoch nicht um fehlende Angaben im Angebot. Vielmehr holte die Vergabestelle damit im Rahmen von Art. 28 ÖBV zusätzliche Erkundigungen ein, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 5). 5. Eignung der Beschwerdegegnerin, Unterangebot