Da der Preis das einzige Zuschlagskriterium darstellte und die nachgeforderten Unterlagen keinen Einfluss auf den Preis hatten, blieb die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet, auch wenn die Vergabestelle die fehlenden Unterlagen einzig bei der Beschwerdegegnerin nachforderte. Ein Ausschluss der Beschwerdegegnerin aufgrund dieser geringfügigen Mängel wäre unverhältnismässig gewesen. Die Vergabestelle handelte daher rechtskonform, indem sie diese fehlenden Unterlagen von der Beschwerdegegnerin nachträglich noch einholte.