Insgesamt handelt es sich bei den durch die Vergabestelle nachträglich eingeholten Unterlagen um untergeordnete Dokumente, so dass das ursprüngliche Fehlen dieser Unterlagen in der Offerte der Beschwerdegegnerin als geringfügiger Mangel zu bezeichnen ist. Das nachträgliche Einholen dieser Unterlagen hatte weder eine Änderung des Angebots zur Folge noch einen Einfluss auf die Bewertung. Da der Preis das einzige Zuschlagskriterium darstellte und die nachgeforderten Unterlagen keinen Einfluss auf den Preis hatten, blieb die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet, auch wenn die Vergabestelle die fehlenden Unterlagen einzig bei der Beschwerdegegnerin nachforderte.