Im Vorspann wird einzig erwähnt, dass der Ausschreibung eine Auflistung für Mehr- und Minderpreise beigelegt ist, ohne dass die Anbieterinnen jedoch explizit aufgefordert würden, diese auszufüllen. Dies scheint neben der Beschwerdegegnerin im Übrigen auch die Beschwerdeführerin so verstanden zu haben, ist diese Liste doch auch in deren Angebot nicht enthalten.