Gleiches gilt für die nicht ausgefüllte Mehr-/Minderpreisliste: Auch dieses Dokument war weder preis- noch bewertungsrelevant. Den Ausschreibungsunterlagen lässt sich sodann nicht entnehmen, dass diese Mehr-/ Minderpreisliste zwingend auszufüllen war. So ist dieses Dokument in den an verschiedenen Stellen in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten, dem Angebot einzureichenden Unterlagen/Beilagen nicht enthalten.18 Im Vorspann wird einzig erwähnt, dass der Ausschreibung eine Auflistung für Mehr- und Minderpreise beigelegt ist, ohne dass die Anbieterinnen jedoch explizit aufgefordert würden, diese auszufüllen.