Da bei der vorliegenden Ausschreibung der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist, hatte das Nachfordern dieser Unterlagen auch keinen Einfluss auf die inhaltliche Bewertung der Angebote. Aus diesem Grund wäre es unverhältnismässig bzw. überspitzt formalistisch gewesen, wenn das Angebot der Beschwerdegegnerin wegen dieses Mangels ausgeschlossen worden wäre, zumal gemäss Formular "Formelle Angebotsprüfung, 28.10.2018" in der ersten Version sämtliche Anbieterinnen diese Datenblätter nicht einreichten. Gleiches gilt für die nicht ausgefüllte Mehr-/Minderpreisliste: Auch dieses Dokument war weder preis- noch bewertungsrelevant.