Das AGG führt in der Stellungnahme vom 1. April 2020 aus, es treffe zu, dass beim Angebot der Beschwerdegegnerin der vollständig ausgefüllte Vorspann zuerst fehlte. Die Beschwerdegegnerin sei unter Ansetzung einer Nachfrist aufgefordert worden, diesen geringfügigen Mangel zu korrigieren, was diese auch gemacht habe. Gleiches gelte für gewisse Produkteinformationen. Es hätten damit lediglich gewisse Nachweise gefehlt, was sie als untergeordneten formellen Mangel beurteilt habe. Die Ansetzung der Nachfrist sei gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung möglich und beeinträchtige den Grundsatz des fairen Wettbewerbs nicht.