Dies stelle eine Bevorzugung der Beschwerdegegnerin gegenüber anderen Mitbewerbern dar, welche sich an die Vorgaben gehalten hätten. Die Mängel seien keineswegs untergeordneter Natur gewesen, sondern immerhin so gravierend, dass sie eine genügende Prüfung der Offerte nicht erlaubt hätten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Unterlassung der Beschwerdegegnerin entschuldbar hätte sein sollen. Das Angebot der Beschwerdegegnerin hätte daher vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen.