Diese Unterlagen seien von der Vergabestelle nach Eingang der Offerten noch eingefordert wor-den, wobei der zuständige Architekt nach Ablauf der Frist sogar nochmals nachfassen musste. Dieses Vorgehen sei angesichts der strengen Rechtspraxis, hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Angebote zum Zeitpunkt des Eingabetermins und des Gleichbehandlungsgrundsatzes unzulässig. Dies stelle eine Bevorzugung der Beschwerdegegnerin gegenüber anderen Mitbewerbern dar, welche sich an die Vorgaben gehalten hätten.