dass der Vergabestelle bei der Auswertung und Kontrolle der Angebote ein relevanter, sich auf den Zuschlagsentscheid auswirkender Fehler unterlief. Ein solcher ist auch nicht erkennbar. Trotz der zwei erwähnten, kleinen Fehler bestehen keine Indizien, dass die Vergabestelle – wie dies die Beschwerdeführerin behauptet – unseriös oder unsorgfältig gearbeitet bzw. ausgewertet hätte. Nicht ansatzweise nachvollziehbar ist schliesslich, wie die Beschwerdeführerin aus den angeblich fehlenden Kontrollmechanismen bei der Vergabestelle auf eine fehlerhaft errechnete Offerte seitens der Beschwerdegegnerin schliesst. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich in diesen Punkten als unbegründet.