Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will, trägt die Beweislast und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit.6 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren pauschalen Vermutungen nicht aufzuzeigen geschweige denn zu belegen, 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 3. 4/13 BVD 130/2020/1