Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen der Vergabestelle in der Stellungnahme vom 1. April 2020 zwar das unterzeichnete Selbstdeklarationsformular mit der Offerte eingereicht hat, nicht jedoch die in diesem Formular geforderten Beilagen. Die Beschwerdeführerin missachtete damit die Vorgabe von Art. 20 Abs. 1 ÖBV, wonach dem Angebot diese Nachweise beizulegen sind. In der publizierten Ausschreibung wurde unter den Teilnahmebedingungen (Ziff. 3.1) ausdrücklich erwähnt, dass dem Angebot die ausgefüllte Selbstdeklaration samt Nachweisen beizulegen ist.