eine Korrektur des Bonus für Lernende bei der Beschwerdeführerin ändert nichts am deutlichen Resultat. Gleiches gilt für den nach Ansicht der Beschwerdeführerin falschen Schluss der Vergabestelle, wonach sie das Formular "Selbstdeklaration" nicht ausgefüllt oder unterzeichnet habe. Auch dies ändert – selbst wenn der Schluss tatsächlich falsch wäre – nichts am Ergebnis und der Zuschlagserteilung an die Beschwerdegegnerin. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen der Vergabestelle in der Stellungnahme vom 1. April 2020 zwar das unterzeichnete Selbstdeklarationsformular mit der Offerte eingereicht hat, nicht jedoch die in diesem Formular geforderten Beilagen.