Dieser Schluss lässt sich auch nicht daraus ziehen, dass der Vergabestelle – wie sie dies in der Stellungnahme vom 27. Februar 2020 selber eingesteht – zwei Fehler unterliefen, indem sie bei der Berechnung des Bonus für Lernende bei der Beschwerdeführerin von falschen Zahlen ausging (55 Mitarbeitende und 3 Lernende statt 57 Mitarbeitend und 12 Lernende) und bei der Rechtsmittelbelehrung noch den bis Ende 2019 geltenden Namen der BVD verwendete. Diese Fehler sind zudem nicht kausal für die Zuschlagserteilung an die Beschwerdegegnerin; eine Korrektur des Bonus für Lernende bei der Beschwerdeführerin ändert nichts am deutlichen Resultat.