In der Eingabe vom 23. März 2020 ergänzt die Beschwerdeführerin, dem Dokument "Formelle Angebotsprüfung, 28.10.2019" sei zu entnehmen, dass sie das Formular "Selbstdeklaration" nicht ausgefüllt und/oder unterzeichnet habe. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Neben den bereits in der Beschwerde erwähnten Unzulänglichkeiten stelle diese ungenügende Angebotsprüfung durch die Vorinstanz einen weiteren Umstand dar, der die bereits geäusserten Zweifel an der sorgfältigen Durchführung des Vergabeverfahrens bekräftige.