a) Die Beschwerdeführerin rügt, aufgrund der massiven Differenz zwischen dem Angebot der Beschwerdegegnerin und ihrem Angebot müsse von einem simplen Rechnungsfehler seitens der Vergabestelle ausgegangen werden. Dies sei umso naheliegender, als die Zuschlagsverfügung an sich bereits fehlerhaft sei. So sei die Vergabestelle bei der Errechnung des für die Vergabe massgebenden Preises bei ihr fälschlicherweise von 55 Mitarbeitenden und 3 Lernenden ausgegangen, obwohl sie im massgebenden Formular 57 Mitarbeitende und 12 Lernende angegeben habe.