Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als verspätet, zumal sich die Wahl des Preises als einziges Zuschlagskriterium eindeutig aus der Ausschreibung ergab und dieser (aus Sicht der Beschwerdeführerin vorhandene) Mangel in diesem Zeitpunkt offensichtlich erkennbar war. Bezüglich dieser Rüge kann damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Fehlerhafte Zuschlagsverfügung 2 Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG; BSG 731.2). 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 Interkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994 mit Änderungen vom 15. März 2001 über das öffentliche