c) Die Ausschreibung gilt als selbständig anfechtbare Verfügung (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. a ÖBG; Art. 15 Abs. 1bis Bst. a IVöB4). Sie war dementsprechend mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Ziff. 4.7). Allfällige Mängel der Ausschreibung müssen innert zehn Tagen seit der Publikation angefochten werden, andernfalls das Beschwerderecht verwirkt ist.5 Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als verspätet, zumal sich die Wahl des Preises als einziges Zuschlagskriterium eindeutig aus der Ausschreibung ergab und dieser (aus Sicht der Beschwerdeführerin vorhandene) Mangel in diesem Zeitpunkt offensichtlich erkennbar war.