a) In der Ausschreibung vom 23. August 2019 gab das AGG bekannt, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist und entsprechend zu 100 % gewichtet wird (Ziff. 2.10). b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, angesichts der Komplexität der ausgeschrieben Leistungen im sensiblen Kernbereich der öffentlichen Sicherheit sei es nicht zulässig, den Preis als einziges Zuschlagskriterium zu wählen. Bei nicht standardisierten Leistungen werde in der Lehre eine Obergrenze von 80 % Gewichtung diskutiert.