Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2020 trat das Rechtsamt auf das erneute Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Mit dieser Verfügung wurde zudem gestützt auf eine entsprechende Vollmacht der Beschwerdegegnerin die F.________ als deren Zustelldomizil aufgenommen. Auf ein Fristerstreckungsgesuch dieser Rechtsschutzversicherung vom 7. April 2020 trat das Rechtsamt mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 nicht ein. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion