Soweit weitergehend und insbesondere was die Konkurrenzofferten betrifft, wies das Rechtsamt das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin reichte eine Stellungnahme vom 23. März 2020 ein. Darin hält sie sowohl an der Beschwerde vom 31. Januar 2020 als auch am Akteneinsichtsgesuch vom 10. März 2020 fest, soweit letzteres nicht gewährt wurde. Das AGG hält mit Stellungnahme vom 1. April 2020 an den Ausführungen und an den Rechtsbegehren in der Eingabe vom 27. Februar 2020 fest.