4. Mit Eingabe vom 10. März 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, es seien ihr die amtlichen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist für eine darauffolgende Stellungnahme. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2020 hiess das Rechtsamt das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin insoweit gut, als ihr Einsicht in einzelne Verfahrensakten sowie in die E-Mail Korrespondenz zwischen dem AGG und der Beschwerdegegnerin (ohne Beilagen) gewährt wurde. Soweit weitergehend und insbesondere was die Konkurrenzofferten betrifft, wies das Rechtsamt das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin ab.