Februar 2020 die Frist zur Einreichung der Stellungnahmen bis 2. März 2020. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2020 beantragt das AGG die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung nicht zuzusprechen. Von der Beschwerdegegnerin ging keine Stellungnahme ein.