Davon hat die H.________ AG nach dem Gesagten einen Viertel, ausmachend Fr. 1'681.55, zu tragen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Zuschlagsverfügung der H.________ vom 5. Dezember 2019 wird bestätigt. 2. Das Verfahren betreffend das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'500.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.