Die Kostennote der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 11'965.05 (Honorar Fr. 11'738.10, Auslagen Fr. 226.25). Bei einem gemäss Kostenvoranschlag zu erwartenden Auftragsvolumen von rund 640'000 Franken stuft die BVD die Bedeutung der Streitsache als knapp durchschnittlich ein. Angesichts der Bedeutung der Streitsache, des knapp überdurchschnittlichen Zeitaufwandes und der durchschnittlichen Komplexität des Falles erachtet die BVD einen Parteikostenersatz von Fr. 6'500.00 als angemessen. Die massgebenden Parteikosten der Beschwerdeführerin belaufen sich damit auf Fr. 6'726.25 (Honorar Fr. 6'500.00, Auslagen Fr. 226.25). Davon hat die H._____