11 Abs. 2 PKV, wonach bei bedeutenden vermögensrechtlichen Interessen ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent auf dem Honorar gewährt wird, gelangt nicht zur Anwendung. So sind bei submissionsrechtlichen Streitigkeiten – wie ausgeführt (E. 10c) – keine vermögensrechtlichen Interessen zu wahren.