d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt und keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Wie bereits ausgeführt unterliegt die Beschwerdeführerin grundsätzlich. Die Vergabestelle hat jedoch eine Gehörsverletzung sowie eine Verletzung des Transparenzgebots zu verantworten.