Ansonsten ist die Bewertung der Vergabestelle sachlich begründet sowie nachvollziehbar. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Vergabestelle bei der Bewertung der Zuschlagskriterien ihren Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten hätte. Die erwähnte Korrektur ändert nichts an der Rangfolge, weshalb die Verletzung des Transparenzgebots nicht zur Aufhebung des Zuschlags führt. Vielmehr ist der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.