10. Zusammenfassung, Gesuche um aufschiebende Wirkung und Kosten a) Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle das Eignungskriterium "Technische Leistungsfähigkeit des Anbieters" bei der Beschwerdegegnerin als erfüllt betrachtet hat. Die Bewertung der Zuschlagskriterien ist einzig insofern zu korrigieren, als das nicht in der Ausschreibung bekannt gegebene Subkriterium "Verfügbarkeit Service, Erfahrung mit Unternehmer" des Zuschlagskriteriums 4 "Bewertung des Anbieters" aus der Bewertung gestrichen wird. Ansonsten ist die Bewertung der Vergabestelle sachlich begründet sowie nachvollziehbar.