16/19 BVD 130/2019/9 Punktevergaben an die Beschwerdeführerin angesichts dieses Rasters und der aufgeführten Kurzkommentare bei deren Angebot als nachvollziehbar bezeichnet werden kann. Wie die Vergabestelle richtig ausführt, führte auch bei diesen Kriterien das blosse Einreichen der verlangten Unterlagen nicht automatisch zur maximalen Punktzahl. Vielmehr war für die Bewertung auch die Qualität und der Inhalt der Angaben mitentscheidend (vgl. auch E. 8c, erster Abschnitt).