Das Angebot der Beschwerdegegnerin bleibt erstplatziert. Damit war der Verfahrensmangel für die Nichterteilung des Zuschlages an die Beschwerdeführerin nicht kausal. Die Verletzung des Transparenzgebots ist jedoch – wie die Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2) – bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.