Dieser Verstoss rechtfertigt jedoch, entgegen den Anträgen der Beschwerdeführerin, die Aufhebung der Zuschlagsverfügung nicht. Streicht man nämlich als Konsequenz der fehlenden Bekanntgabe dieses Subkriteriums und die hierzu verteilten Punkte, so ändert dies nichts an der Rangfolge. Die Beschwerdeführerin erhält demnach beim Zuschlagskriterium "Bewertung der Anbieter" bei einer Gewichtung von 5 % eine gewichtete Punktzahl von 0.17 (ungewichtet 3.4), die Beschwerdegegnerin eine solche von 0.16 (ungewichtet 3.2). Die Gesamtnote der Beschwerdeführerin beträgt damit 3.94 und diejenige der Beschwerdegegnerin 4.08. Das Angebot der Beschwerdegegnerin bleibt erstplatziert.