Diese Ausführungen mögen zwar zutreffen. Auch wenn jedoch das Subkriterium "Verfügbarkeit Service, Erfahrung mit Unternehmer" ein zulässiges und inhärentes Subkriterium des Zuschlagskriteriums "Bewertung der Anbieter" darstellt, hätte dieses von der Vergabestelle gestützt auf Art. 30 Abs. 2 ÖBV im Rahmen der Ausschreibung bekannt gegeben werden müssen. Da die H.________ dies – im Unterschied zu den übrigen Subkriterien – unterlassen hat, mussten die Anbieterinnen nicht damit rechnen, dass dieses Subkriterium in die Bewertung einfliesst. Dies stellt einen Verstoss gegen das Transparenzgebot dar.