b) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie könne nicht nachvollziehen, wieso sie nicht die Maximalpunktzahl oder zumindest die gleiche Punktzahl wie die Beschwerdegegnerin erhalten habe. Sie habe die geforderten Unterlagen eingereicht und die geforderten Angaben gemacht. In der Eingabe vom 16. März 2020 bringt sie zudem vor, die zu bewertenden Unterkriterien dieses Zuschlagskriteriums seien im Rahmen der Ausschreibung explizit aufgelistet worden. Bei der Beurteilung sei jedoch ein zusätzliches Unterkriterium bewertet worden, nämlich "Verfügbarkeit Service, Erfahrung mit Unternehmer", worunter insbesondere die Nähe zur Baustelle beurteilt worden sei.