Da die Beschwerdeführerin weiter lediglich einen Fischlift erstellt habe, könne sie folglich weniger Erfahrung und einschlägige Referenzen nachweisen als die Beschwerdegegnerin. Die zuständige Schlüsselperson der Beschwerdegegnerin habe bei beiden referenzierten Fischliftanlagen als Projektleiter fungiert und sich auch an der Systementwicklung beteiligt. Die Schlüsselperson der Beschwerdeführerin habe dagegen nur bei einem Fischlift als Projektleiter gearbeitet. Weitere Schlüsselpersonen mit einschlägiger Erfahrung als Projektleiter vermöge die Beschwerdeführerin nicht vorzuweisen.