Begründet wird dies in der Auswertungstabelle35 insbesondere damit, dass die Beschwerdegegnerin über Erfahrung beim Bau von zwei Fischliften verfügt und ihre Schlüsselperson bei beiden Projekten als Projektleiter eingesetzt war, die Beschwerdeführerin dagegen als Referenz und Erfahrung "nur" einen Fischlift aufweisen kann und ihr Schlüsselpersonal entsprechend auch nur Erfahrung mit einem Fischlift aufweisen kann. Bereits aufgrund dieser Mehrerfahrung der Beschwerdegegnerin beim Bau von Fischliften ist nachvollziehbar, wieso sowohl das Schlüsselpersonal der Beschwerdegegnerin als auch sie selber als Unternehmung bei diesen Subkriterien leicht schlechter bewertet wurde.