b) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie habe vollständige und in jeder Hinsicht zulängliche Referenzen angegeben. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Referenzen nicht zur Maximalpunktezahl oder zumindest zur gleichen Punktezahl wie bei der Beschwerdegegnerin geführt hätten. In der Eingabe vom 16. März 2020 ergänzt sie, aufgrund der Ausführungen der Vergabestelle werde ersichtlich, dass diese die Bewertung dieses Referenzkriteriums nicht gemäss ihren eigenen Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen vorgenommen habe.